Portrait / Statuten
SKI- UND WANDERGRUPPE KAUFLEUTE ZÜRICH
I. Struktur
Artikel 1
Die "Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich" ist die Nachfolgeorganisation der
"Ski- und Bergriege" (gegründet am 4. Oktober 1946) als Untersektion des Turnvereins Kaufleute Zürich.
Sie bildet eine Abteilung des neu strukturierten "Turn- und Sportvereins Kaufleute
Zürich" (Gesamtverein) im Sinne dessen Statuten.
Sie verwaltet sich administrativ und finanziell selbständig.
II. Leitbild
Artikel 2
Die Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich fördert verschiedenste Formen der Ski-,
Wander- und Bergaktivitäten im Sinne des Freizeit- und Gesundheitssports sowie die
Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Zu diesem Zwecke organisiert sie regelmässig kleinere und grössere Wanderungen,
ein- oder mehrtägige Touren sowie weitere Anlässe.
Die Veranstaltungen der Ski- und Wandergruppe stehen in der Regel allen Mitgliedern
des Turn- und Sportvereins Kaufleute Zürich offen.
III. Mitgliedschaft
Artikel 3
Die Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich besteht lediglich aus Aktivmitgliedern.
Artikel 4
Aktivmitglieder können Frauen und Männer nach zurückgelegtem 18. Altersjahr werden.
Artikel 5
Gönner können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen die Ski- und Wandergruppe in ihren Bestrebungen mit jährlichen, freigewählten finanziellen Zuwendungen.
Sie erhalten das Vereinsheft, gelten aber nicht als Vereinsmitglieder im Sinne der Bestimmungen des ZGB.
Artikel 6
Mitglieder, welche sich um die Ski- und Wandergruppe in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes der Ski- und Wandergruppe sowie auf Antrag des Vorstandes des Gesamtvereins durch die Generalversammlung des Gesamtvereins zu Ehrenmitgliedern des Turn- und Sportvereins Kaufleute Zürich ernannt werden.
Artikel 7
Beitritts-, Übertritts oder Austritterklärungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, welcher darüber entscheidet und die Generalversammlung orientiert.
Mitglieder, welche den Statuten zuwiderhandeln, die durch die Generalversammlung genehmigten Mitgliederbeiträge nicht bezahlen, die Ski- und Wandergruppe oder den Gesamtverein wissentlich schädigen, kann durch Versammlungsbeschluss die Mitgliedschaft abgesprochen werden. Sämtliche Mutationen in der Mitgliederbewegung sind regelmässig der Vereinsleitung zu melden..
IV. Organisation und Leitung
Artikel 8
Die Organe der Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich sind:
a) Generalversammlung
b) ausserordentliche Versammlungen
c) Vorstand
d) Revisoren
Artikel 9
Die Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Einladung und Traktandenliste werden mindestens drei Wochen im voraus im Vereinsheft publiziert oder allen Mitgliedern zugestellt.
Anträge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen
vor der Generalversammlung, solche zu bereits traktandierten Geschäften zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung behandelt normalerweise folgende Geschäfte:
-
Protokoll der letzten Generalversammlung
-
Mutationen und Mitgliederbewegung
-
Jahresbericht des Präsidenten
-
Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl zweier Revisoren und eines Ersatz-Revisors
-
Budget, Festsetzung des Jahresbeitrags
-
Jahresprogramm
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimm-
berechtigten, wobei dem Vorsitzenden der Stichentscheid zufällt.
Artikel 10
Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Über die Traktandenliste werden die Mitglieder gemäss Artikel 9 informiert.
Artikel 11
Die Leitung der Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich ist einem Vorstand übertragen. Dieser setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
Der Präsident wird einzeln, die andern Mitglieder in globo auf die Dauer eines Jahres mit steter Wiederwählbarkeit durch die Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Präsident ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte. Er vertritt die Ski- und
Wandergruppe nach aussen und gehört gleichzeitig dem Vorstand des Gesamtvereins an.
Er unterzeichnet mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes rechtsverbindlich.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden in einer speziellen
Weisung geregelt.
Artikel 12
Die Revisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung.
Sie unterbreiten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
V. Finanzen
Artikel 13
Die Ski- und Wandergruppe bestreitet ihre ausgaben aus eigenen Einkünften. Die Einnahmen
umfassen:
- Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und
beträgt maximal CHF 60.-- .
Für Verbindlichkeiten der Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich haftet in erster Linie das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder des Vereins ist auf die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages begrenzt.
- Zinserträge
- Freiwillige Beiträge und Spenden
- Einen allfälligen Überschuss aus der Abrechnung über das Berghaus
Die Ausgaben richten sich nach dem Voranschlag, welcher möglichst ausgeglichen zu erstellen ist.
Artikel 14
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
VI. Allgemeines
Artikel 15
Die Ski- und Wandergruppe kann ein Ski- oder Berghaus mieten. Der Mietvertrag kann durch den Vorstand - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung der Ski- und Wandergruppe - abgeschlossen, bzw. erneuert werden. Der Vorstand des Gesamtvereins ist über die Bedingungen zu informieren.
Artikel 16
Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Daher hat ein Mitglied keinen rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Kasse der Ski- und Wandergruppe oder des Gesamtvereins.
Artikel 17
Reglementsänderungen können nur an der ordentlichen Generalversammlung oder an einer
ausserordentlichen Versammlung beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand der Ski- und Wandergruppe drei Monate vor der nächsten Generalversammlung unterbreitet werden. Zu deren Annahme braucht es eine 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden
Stimmberechtigten. Ausserdem müssen solche Änderungen durch den Vorstand des Gesamtvereins genehmigt werden.
Artikel 18
Die Auflösung der Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erfolgen oder wenn die Mitgliederzahl unter fünf gesunken
ist.
In diesem Fall sind das Vermögen, das Inventar sowie die administrativen Unterlagen dem Gesamtverein zu treuhänderischer Aufbewahrung zu übergeben.
Artikel 19
Wird innerhalb von zehn Jahren keine neue Gruppe mit gleichem Zweck gebildet, hat der Gesamtverein das Recht, das Vermögen anderweitig zu verwenden.
Artikel 20
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Ski- und Berg-
Riege sowie durch den Vorstand des Gesamtvereins auf den 5. Oktober 1996 in Kraft und ersetzt das "Reglement der Ski- und Bergriege des Turnvereins Kaufleute Zürich" vom
5. April 1946.
Beschlossen durch die Generalversammlung der Ski- und Bergriege.
10. November 1995 Hans Treichler, Hüttenchef; Fridolin Landolt, Aktuar
Genehmigt durch den Vorstand des Gesamtvereins.
26. Februar 1996 Hans Futter Walter Maurer, Präsident Aktuar
Nachträge zum Reglement der Ski- und Wandergruppe Kaufleute Zürich
1. Die im vorliegenden Reglement verwendete Personenbezeichnungen beziehen sich selbstverständlich auf Frauen und Männer. Auf die weibliche Schreibweise wird einzig aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet.
2. Der in kursiver Schrift aufgeführte Zusatz in Artikel 13, wurde durch die 57.Generalversammlung vom 12. März 2004 angenommen.